Arbeitnehmende müssen auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu bestimmten Grenzen keine Einkommensteuer zahlen. Die Freigrenzen sind abhängig vom arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn. Die Zuschläge sind steuerfrei soweit sie folgende Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen:
• für Nachtarbeit (in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr): 25 Prozent
• für Nachtarbeit (in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn sie vor 0 Uhr aufgenommen wird): 40 Prozent
• für Sonntagsarbeit: 50 Prozent
• für die Arbeit an Silvester ab 14.00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen: 125 Prozent
• für die Arbeit an bestimmten Feiertagen (24.12. ab 14 Uhr, 25.12. und 26.12. sowie 1.5.): 150 Prozent
Wird an einem Sonntag oder Feiertag Nachtarbeit geleistet, werden die Obergrenzen kumulativ angewendet. Für Nachtarbeit an einem Sonntag beträgt die Gesamtobergrenze also beispielsweise 75 Prozent des Grundlohns (25 Prozent + 50 Prozent). Werden die Prozentsätze überschritten, entfällt für die übersteigenden Beträge die Steuerbefreiung.