iStock - Inside Creative House
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In aller Kürze: Pflege-Pauschbetrag: fehlende Identifikationsnummer kein Hindernisgrund für Gewährung

Wer eine pflegebedürftige Person in deren oder im eigenen Haushalt pflegt und betreut, kann je nach Pflegegrad einen Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 EUR und 1.800 EUR geltend machen. Bereits seit einigen Jahren muss dafür die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angegeben werden. So soll vermieden werden, dass mehrere Pflegepersonen den 100-%igen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nach der Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt.
Ist die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person nicht bekannt, kann das Finanzamt in den Erläuterungen zum Steuerbescheid der Pflegeperson die Identifikationsnummer mitteilen. Das bedeutet, dass die Nicht-Angabe der Identifikationsnummer keinen Hinderungsgrund für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags darstellt, wenn andere Daten bekannt sind, aus denen das Finanzamt die pflegebedürftige Person identifizieren kann. Die Ermittlung der Identifikationsnummer durch das Finanzamt und die Mitteilung an die Pflegeperson verstößt auch nicht gegen das Steuergeheimnis.

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