Bereits seit Anfang des Jahres 2022 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nur noch zulässig, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat.
Der Gesamtumsatz ermittelt sich dabei nicht nur aus den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches, sondern aus allen Umsätzen, die ein Betrieb im Rahmen seines einheitlichen umsatzsteuerlichen Unternehmens erzielt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt auch eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom einspeist. Die Berechnung des Gesamtumsatzes erfolgt nach den für Kleinunternehmen geltenden Regelungen. Dabei müssen auch Veräußerungen von Anlagevermögen erfasst werden, die den Gesamtumsatz erhöhen. Land- und Forstwirtschaft Betreibende, die ihre Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen auf Basis eines abweichenden Wirtschaftsjahres erstellen, müssen beachten, dass für umsatzsteuerliche Belange das Kalenderjahr entscheidend ist. Für das Kalenderjahr 2024 ist also der Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2023 maßgebend.