© Peter Scholl / Westenend61
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Homeoffice: Wann kann die Pauschale geltend gemacht werden?

Das Homeoffice ist mittlerweile fester Bestandteil der Arbeitswelt – und die Pauschale dafür dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Wir erklären die Details.

Wer regelmäßig auch von zuhause aus arbeitet, kann in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Sie beträgt derzeit sechs Euro pro Tag. Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen, die im Einkommensteuergesetz definiert sind. Grundsätzlich kann die Homeoffice-Pauschale für jeden Kalendertag angewendet werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend von der Wohnung aus erfolgt und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung aufgesucht wird. Für diese Tage kann entsprechend auch keine Pendlerpauschale angesetzt werden.

„Dabei wird „überwiegend“ zeitlich definiert“, erklärt Nikolaus Pesel, Steuerberater bei Treukontax in Neumarkt in der Oberpfalz. „Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zuhause erbracht werden muss.“ Wer also beispielsweise am gleichen Tag einen Auswärtstermin z. B. bei einem Kunden hat, muss sicherstellen, dass dieser Termin nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch genommen hat und der Arbeitsplatz an der Arbeitsstelle nicht aufgesucht wurde.  

Ist dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz, der für die Erledigung von Büroarbeiten geeignet ist, an der Arbeitsstelle verfügbar, können Steuerpflichtige, die aus dem Homeoffice arbeiten, die Tagespauschale immer geltend machen – unabhängig davon, ob die Tätigkeit zeitlich überwiegend dort stattfand oder nicht. Außerdem kann in diesen Fällen auch die Entfernungspauschale zusätzlich geltend gemacht werden. 

„Hier wiederum müssen Steuerpflichtige auf die Voraussetzung “dauerhaft“ achten“, erklärt Steuerberater Nikolaus Pesel. „Denn steht der andere Arbeitsplatz nur tage- oder wochenweise nicht zur Verfügung – etwa, weil es sich um einen Poolarbeitsplatz handelt –, so ist die Voraussetzung nicht erfüllt.“ Dann ist ein Abzug der Tagespauschale wiederum für diejenigen Tage zulässig, an denen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.

Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro und ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel des Höchstbetrages (105 Euro).

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