istock - Liubomyr Vorona
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Hohe Mieten, hohe Gewerbesteuer?

Wer Mieten zahlt, etwa für Standflächen auf Märkten oder Messen, der muss einen Teil dieser Kosten nach dem Gewerbesteuergesetz dem Gewinn zurechnen. Das hat jetzt auch der Bundesfinanzhof bestätigt.

 

Wie hoch die Gewerbesteuer eines Betriebes ist, hängt vom Gewinn ab. „Aber eben nicht nur“, sagt Noman Chaudhry, Steuerberater bei Treukontax in Bamberg. Er erklärt: „Dem Gewinn müssen bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie vorher bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind.“ Dazu gehört nach dem Gewerbesteuergesetz beispielsweise auch die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. „Entsprechend muss auch ein Imbissbetreiber die Miete, die er für seine Standfläche auf Märkten und Festivals zahlt, gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen“, ergänzt Steuerberater Noman Chaudhry mit Blick auf das aktuelle Urteil.

Worum ging es im aktuellen Fall?
Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Langos-Brot an Verkaufsständen an wechselnden Orten verkaufte. Er zahlte in den betroffenen Jahren sehr hohe Mieten für die jeweils kurzzeitige Belegung der Standplätze. Das Finanzamt rechnete die Mieten dem Gewinn hinzu – so wie es bei Mietverträgen üblich ist.  Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH). 

Wie hat der BFH jetzt entschieden?
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und bestätigte die Hinzurechnung. Die Begründung: Die Standflächen gehören zum fiktiven Anlagevermögen – trotz der kurzen Mietdauer. 

Was bedeutet das für Gewerbetreibende?
„Gewerbetreibende müssen diese gesetzliche Regelung bei ihrer Steuerklärung berücksichtigen“, sagt Steuerberater Noman Chaudhry. Allerdings verweist er auch auf Gründe, die im Einzelfall gegen die Hinzurechnung sprechen. In einem anderen Fall, bei dem es um die Anmietung einer Messestandfläche ging, argumentierte der BFH: Es kann bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung kommen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. 

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