Im Dezember 2022 übernahm der Bund die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme sowohl für Privathaushalte als auch für kleine und mittlere Unternehmen. „Mit dieser sogenannten Dezember-Hilfe sollten die gestiegenen Energiekosten besser bewältigt werden“, erläutert Jens Rockenbuch, Steuerberater bei Treukontax in Hildburghausen.
Was ist in der Steuerklärung zu beachten?
Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, dass diese im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten Entlastungen in der Steuerklärung 2023 berücksichtigt und entsprechend versteuert werden müssen. Das wurde mit der Verabschiedung des zweiten Kreditzweitmarktförderungsgesetztes geändert. Damit entfällt auch die Steuererklärungspflicht für die Dezember-Soforthilfen.
In den Erklärungsformularen für 2023 wird jedoch weiterhin der Bruttoentlastungsbetrag zur Dezember-Soforthilfe abgefragt. Steuerpflichtige müssen dazu jedoch jetzt keine Angaben mehr machen. Treukontax-Steuerberater Rockenbuch ergänzt: „Wer die entsprechenden Felder dennoch ausfüllt, muss sich keine Sorgen machen. Denn das hat dann keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.“