Die saisonal betriebenen Hecken-, Besen- und Straußwirtschaften haben eine lange Tradition. Schon Karl der Große (ca. 770 – 800) erlaubte Winzern und Weinbauern mit der Landgüterverordnung, ihren eigenen Wein auszuschenken. Ein Besen oder ein Strauß am Hoftor signalisierte, dass die Wirtschaft geöffnet ist. Auch heute lebt die Tradition fort – und wird steuerlich gefördert. „Die authentische und regionale Erfahrung soll die Vermarktung der eigenen Produkte unterstützen“, sagt Bernhard Schmitt, Steuerberater bei Treukontax in Würzburg. „Denn nichts schmeckt besser als ein Wein, den man selbst direkt auf dem Weingut probiert und gekauft hat.“ Wer von der Möglichkeit des Hofverkaufs Gebrauch machen möchte, muss allerdings einige Regeln beachten.
Was müssen Weinbaubetriebe bei der Einkommensteuer beachten?
Weil die Finanzämter den reinen Ausschank selbsterzeugter Getränke wie Wein nicht als gewerbliche Leistung, sondern als „Vermarktung der Urproduktion“ betrachten, lassen sich letztlich Steuern sparen. Weinproben gehören auch dann zur Vermarktung, wenn dazu Kleinigkeiten wie Brot und Käse angeboten werden. „Hier gehen die Finanzbehörden davon aus, dass diese Angebote allein der Bekömmlichkeit der dargebotenen Weine und nicht der Gewinnerzielung dienen“, erläutert Steuerberater Bernhard Schmitt. Anders sieht es aus, wenn auch Speisen und zugekaufte Getränke (Wein, alkoholische und nichtalkoholische Getränke) angeboten werden. Dann ist die Wirtschaft grundsätzlich gewerblich. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt die Finanzverwaltung allerdings bis zu einem gewissen Umfang ihre Einbeziehung in den Weinbaubetrieb (d. h. in die Land- und Forstwirtschaft) „aus Vereinfachungsgründen“ zu.
Die Einnahmen aus der Wirtschaft werden dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte eingestuft, wenn
• der Umsatz aus Speisen und zugekauften Getränken nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes Wirtschaft ausmacht und
• der Umsatz 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt.
Dürfen Hecken-, Besen- und Straußwirtschaften pauschalieren?
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist bei Hecken-, Besen- und Straußwirtschaften Folgendes zu beachten: Beim bloßen Verkauf (Ausschank) des eigenen Weines kommt die Pauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung) dann in Frage, wenn diese im Weinbaubetrieb ohnehin angewendet wird. Die Abgabe von Speisen und Getränken in Strauß- und Besenwirtschaften unterliegt jedoch der Regelbesteuerung, wenn es sich um eine Restaurationsleistung handelt. Kennzeichnend für Restaurationsleistungen ist der Umsatz aus besonderen Leistungen, wie beispielsweise dem Verkauf von zubereiteten Speisen und zugekauften Getränken, aber auch das Bereitstellen von Tischen und Bänken.