Wer eine Eigentumswohnung besitzt, zahlt für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemein-schaftseigentums regelmäßig ein sogenanntes Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Hausgeld wird verwendet, um fortlaufende Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft zu begleichen, ein Teil der Beiträge fließt aber auch in die gesetzlich vorgeschriebene Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). „Damit wird sichergestellt, dass unvorhergesehene Maßnahmen zur Instandhaltung oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum bezahlt werden können“, erklärt Jutta Stadler, Steuerberaterin bei Treukontax in Erkheim.
Wie lässt sich das Hausgeld steuerlich geltend machen?
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage dürfen nicht auf die Mietenden einer Eigentumswohnung umgelegt werden, aber Eigentümerinnen und Eigentümer können Werbungskosten von der Steuer absetzen. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie die Wohnung vermieten und nicht selbst bewohnen“, betont Steuerberaterin Jutta Stadler.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Beim Vermieter einer Eigentumswohnung war strittig, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage geltend gemacht werden können. Ob der entsprechende Abzug also bereits im Jahr der Zahlung erfolgen könne oder erst in dem Jahr, in dem die zurückgelegten Mittel für tatsächlich angefallene Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht werden. „Die letztgenannte Vorgehensweise wurde bisher von der Finanzverwaltung anerkannt und üblicherweise von den Vermietern auch so gehandhabt“, erklärt Steuerberaterin Jutta Stadler. Über den Fall urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Januar dieses Jahres.
Wie hat der Bundesfinanzhof geurteilt?
Der BFH hat entschieden, dass es bei der bisher üblichen Handhabung bleibt. Die eingezahlte Erhaltungsrücklage darf folglich erst dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Geld tatsächlich für den Zweck zur Erhaltung eingesetzt wurde. Zum Zeitpunkt der Einzahlung in die Rücklage sind die Beiträge in die Erhaltungsrücklage steuerlich noch nicht abziehbar. „Erst wenn Rechnungen mit der Erhaltungsrücklage beglichen wurden, lassen sich entsprechende Werbungskosten absetzen“, erläutert Steuerberaterin Jutta Stadler.