Gesamtumsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung beachten

Die Umsatzsteuerpauschalierung ist derzeit wieder in Bewegung, da der ab 2026 geltende Steuersatz noch nicht veröffentlicht wurde. Nach wie vor gilt die Methode für das kommende Jahr nur, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im laufenden Jahr unter 600.000 Euro bleibt. Deshalb sollten umsatzstarke Betriebe die Entwicklung der Jahresumsätze 2025 frühzeitig überwachen.

Die pauschalen Durchschnittssätze nach § 24 UStG unterstützen land- und forstwirtschaftliche Betriebe dabei, ihre Umsatzsteuerabrechnung zu vereinfachen. Statt einzelne Vorsteuerbeträge zu erfassen, wenden sie pauschale Steuersätze an. Doch diese Erleichterung ist an klare Bedingungen gebunden. Eine davon ist die Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro netto. „Wer diese Grenze überschreitet, muss im Folgejahr zwingend zur Regelbesteuerung wechseln“, erklärt Hubert Bergmann, Steuerberater bei Treukontax in Regensburg, und ergänzt: „Es handelt sich dabei ausdrücklich um einen Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer.“

Nur das Kalenderjahr zählt
Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe ermitteln ihren Gewinn in einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Für die Umsatzsteuer spielt das jedoch keine Rolle. Die entscheidende Messgröße ist immer der Umsatz im Kalenderjahr, nicht im Wirtschaftsjahr. Dadurch entsteht ein potenzielles Risiko: Hohe Umsätze im zweiten Halbjahr können dazu führen, dass Betriebe unerwartet über die Grenze rutschen. „Gerade größere Höfe und Unternehmen mit stark schwankenden Erträgen sollten in kürzeren Zeitabständen prüfen, wie sich ihre Umsätze entwickeln“, empfiehlt Steuerberater Hubert Bergmann.

Welche Umsätze zählen zum Gesamtumsatz?
Die Umsatzgrenze umfasst alle Tätigkeiten des gesamten Unternehmens, unabhängig von der jeweiligen Einkunftsart. Damit geht die Betrachtung deutlich über die klassischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze hinaus. Zum Gesamtumsatz gehören beispielsweise:
•    Umsätze des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
•    Umsätze eines zusätzlich betriebenen Gewerbes
•    Umsätze aus steuerpflichtiger Vermietung
•    bestimmte steuerfreie Umsätze, wie Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen

„Wer mehrere Standbeine hat, muss die Umsätze aller Bereiche zusammenführen, sonst entsteht schnell ein falsches Bild“, erklärt Steuerberater Hubert Bergmann. Besonders für Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern empfiehlt sich deshalb ein laufendes Controlling. „Nur ein kontinuierlicher Blick auf die Zahlen schützt vor Überraschungen.“, fasst Steuerberater Hubert Bergmann zusammen.

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