Warum beim Verkauf oft hohe Gewinne entstehen
Gerade in der Land- und Forstwirtschaft sind die Buchwerte vieler Betriebe vergleichsweise niedrig, während Grundstücke und Flächen über die Jahre deutlich an Wert gewonnen haben.
Wird ein solcher Betrieb nach einem Erbfall verkauft, entsteht daher häufig ein erheblicher Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer.
Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Fälle einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro vor, welcher voll ansetzbar ist, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt (danach sinkt er). Der Freibetrag soll Unternehmern den Übergang in den Ruhestand erleichtern. In der Praxis stellt sich nach einem Erbfall jedoch die entscheidende Frage: Wer muss die Voraussetzungen erfüllen – der Erblasser oder der Erbe?
Persönliche Voraussetzungen zählen beim Erben
Mit dem Erbfall gehen zwar sämtliche Vermögenswerte und steuerlichen Pflichten auf den Erben über. Der Freibetrag wird jedoch nicht automatisch „mitvererbt“.
Entscheidend ist, dass derjenige, der den Betrieb tatsächlich verkauft, die gesetzlichen Voraussetzungen selbst erfüllt. Dazu gehört insbesondere die maßgebliche Altersgrenze von 55 Jahren. Das bedeutet: War der verstorbene Betriebsinhaber alt genug, der Erbe jedoch noch nicht, kann der Freibetrag regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden.
„Der Freibetrag ist eine persönliche Begünstigung für den eigenen Ausstieg aus dem Berufsleben. Er lässt sich nicht auf jüngere Erben übertragen“, erläutert Steuerberaterin Christiane Weigel.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten bereits einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte und der Verkauf nur noch formal abzuwickeln war. In diesem Fall können ausnahmsweise die persönlichen Voraussetzungen des Erblassers maßgeblich sein.
Besonderheiten bei Erbengemeinschaften
Kommt es durch den Todesfall zu einer Erbengemeinschaft und verkauft diese den Betrieb, wird es noch differenzierter.
Hier wird für jeden einzelnen Miterben geprüft, ob die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen. Es kann daher vorkommen, dass ein älterer Miterbe den Freibetrag nutzen kann, während ein jüngerer Miterbe seinen Gewinn voll versteuern muss.
Welche Alternativen gibt es?
Greift der Freibetrag nicht, bedeutet das nicht zwangsläufig die volle steuerliche Belastung auf einen Schlag. Der Veräußerungsgewinn kann unter Umständen nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.
Diese Regelung verteilt die steuerliche Wirkung rechnerisch auf mehrere Jahre und kann so die Progression abmildern. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab.
Fazit
Der Verkauf eines geerbten Betriebes ist steuerlich komplex – insbesondere bei hohen stillen Reserven in Grund und Boden. Ob der 45.000-Euro-Freibetrag genutzt werden kann, entscheidet sich nach den persönlichen Voraussetzungen des Verkäufers.
Stehen solche Überlegungen an, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung. So lassen sich Belastungen realistisch einschätzen und mögliche Gestaltungsspielräume rechtzeitig nutzen.


