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Finanzämter versenden keine Zahlungserinnerungen mehr für Steuer-Vorauszahlungen

Ab sofort verschicken die Finanzämter in Bayern keine Briefe mehr, die auf anstehende Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer hinweisen. Wer Vorauszahlungen zu leisten hat, muss daher selbst die Fälligkeitstermine im Auge behalten.


Fälligkeitstermine für Vorauszahlungen

Die festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen sind jeweils zu folgenden Terminen fällig:

Quartal

Fälligkeitstag

1. Quartal

10.03.2026

2. Quartal

10.06.2026

3. Quartal

10.09.2026

4. Quartal

10.12.2026

 

Was sich ändert

Bisher verschickte das Finanzamt in Bayern vor jedem Termin ein Erinnerungsschreiben, oft mit einem vorausgefüllten Überweisungsträger. Diese Schreiben entfallen künftig – bereits ab der Zahlung im März 2026.
Das bedeutet: Sie müssen selbst prüfen, ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen in Ihrem Steuerbescheid festgesetzt wurden, und rechtzeitig überweisen.
Die bisherigen Papier-Überweisungsträger werden nicht mehr bereitgestellt. Wer weiterhin per Überweisung zahlen möchte – etwa über Online-Banking oder eigene Formulare – kann das natürlich weiterhin tun.


Bequeme Alternativen

Am einfachsten ist die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens. Dabei zieht das Finanzamt die fälligen Beträge automatisch vom angegebenen Konto ein. Das passende Formular finden Sie hier: SEPA-Lastschriftmandat Bayern (PDF).
Alternativ können Sie einen Dauerauftrag einrichten. Wichtig ist in jedem Fall, dass Ihr Konto zum Fälligkeitstag ausreichend gedeckt ist.


Bei verspäteter Zahlung

Wird die Zahlung zu spät geleistet, fallen automatisch Säumniszuschläge an. Entscheidend ist, wann das Geld auf dem Konto des Finanzamts eingeht.
Für eine Schonfrist von 3 Tagen gilt: Innerhalb dieser Zeit entstehen keine Zuschläge.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

 

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