Die Zahl der Hobbybrauer hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Als Haus- und Hobbybrauer gelten Personen, die Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen. „Grundsätzlich gilt: Wer Bier braut, für den gilt auch das Biersteuergesetz“, erklärt Martin Benker, Steuerberater bei Treukontax in Wunsiedel. Für Haus- und Hobbybrauer gibt es jedoch spezielle Vereinfachungsregelungen. Sie sind bis zu einer bestimmten Menge pro Kalenderjahr von der Steuer befreit.
Welche Regelungen gelten jetzt für Haus- und Hobbybrauer?
Das Jahressteuergesetz hat weitere Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer mit sich gebracht. Die steuerbefreite Menge für die Herstellung ist seit Anfang dieses Jahres von bisher 2 Hektolitern (hl) auf 5 hl pro Kalenderjahr erhöht worden. Darüber hinaus entfällt ab 2025 die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge. Diese Anzeigepflicht sah vor, dass Haus- und Hobbybrauer den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzeigen mussten, einschließlich der voraussichtlichen Biermenge, die innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt werden sollte. „Mit der neuen Regelung wird dieser bürokratische Schritt abgeschafft“, erklärt Steuerberater Martin Benker. „Allerdings müssen Hobbybrauer beachten, dass sie bei Überschreitung der steuerbefreiten Menge von 5 hl weiterhin eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben müssen.“
Was bedeuten die Änderungen?
Hobbybrauer, die in begrenztem Umfang steuerfrei Bier für den Eigenverbrauch herstellen, müssen nicht die umfassenden Anforderungen erfüllen, die für gewerbliche Brauereien gelten. „Die neuen Regelungen haben die Meldepflichten weiter erleichtert“, fasst Steuerberater Martin Benker zusammen.