Unternehmerinnen und Unternehmer, die Einkommensteuer zahlen, müssen vier Mal im Jahr Vorauszahlungen an das Finanzamt entrichten. Die Zahlungen sind jedes Jahr zu folgenden Terminen fällig:
• 10. März
• 10. Juni
• 10. September
• 10. Dezember
Auch der Solidaritätszuschlag fällt dann an. Tobias Dirmeier, Steuerberater bei Treukontax in Amberg erklärt: „Auf diese Weise wird die Steuerlast eines Veranlagungszeitraumes gleichmäßig über das Jahr verteilt. Das hat auch den Vorteil das es nicht zu hohen (Nach-)Zahlungen kommt.“
Wie wird die Höhe der Vorauszahlungen berechnet?
Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Vorauszahlungen, die vierteljährlich zu leisten sind, und verschickt einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid. Die Berechnungen der Höhe basieren auf der geschätzten Einkommensteuer, die in der Regel auf Basis der vorangegangenen Steuererklärung bestimmt wird. „Anders sieht das aus bei Neugründungen oder wenn bisher keine Veranlagung stattgefunden hat“, erklärt Steuerberater Tobias Dirmeier. „Dann werden die Vorauszahlungen auf Grundlage der voraussichtlichen Einkünfte bestimmt, die dem Finanzamt bei der erstmaligen Erfassung mitgeteilt werden.“ Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und mindestens 100 Euro pro Zahlungstermin betragen.
Gibt es Anzeichen dafür, dass die bisher festgesetzten Beträge voraussichtlich nicht der tatsächlichen Einkommenssituation entsprechen, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen. „Kommt also das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2024 zum Schluss, dass die Einkünfte voraussichtlich höher ausfallen werden, kann es die für das laufende Jahr 2024 festgesetzten Vorauszahlungen erhöhen und zudem bei entsprechender Datenlage eine nachträgliche Vorauszahlung für das Vorjahr 2023 festsetzen“, erklärt Treukontax-Steuerberater Tobias Dirmeier. In gleicher Weise wird selbstverständlich die Vorauszahlung gemindert, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Situation die bisherige Höhe nicht rechtfertigt und die Herabsetzung beim Finanzamt beantragt wird.
Die Anpassung ist aber nur bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum möglich. „Das gilt allerdings nicht für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe.“, sagt Steuerberater Tobias Dirmeier. „Hier ist eine Anpassung auch bis zu 23 Monate danach möglich.“