Energiepreispauschale einfach erklärt
Einer der zentralen Inhalte der Entlastungspakete der Bundesregierung ist die neu geschaffene Energiepreispauschale (EPP). Bei der Pauschale handelt es sich um eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro, die sozialabgabenfrei ist, aber der Einkommensteuer unterliegt. Sie wird somit mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dies bedeutet, dass die 300 Euro auf das Bruttogehalt gerechnet und anschließend mit dem Lohnsteuerabzug versteuert werden. Für Beschäftigte mit höherem Gehalt bleibt somit ein geringerer Betrag übrig als für Geringverdiener.
Wer bekommt die Energiepreispauschale
Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte (wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) beziehen.
Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Gehaltszahlung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse 1 bis 5 stehen, bekommen das Geld über ihr September-Gehalt ausgezahlt. Um die Pauschale zu finanzieren, sollen Arbeitgeber die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen dürfen. Pauschal besteuerte Minijobber erhalten die Pauschale nur, nachdem sie bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptbeschäftigung) handelt.
Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlung
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige erhalten die Energiepreispauschale über eine einmalige Verringerung ihrer auf den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Betragen die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so werden sie vom Finanzamt auf 0 Euro herabgesetzt.
Festsetzung im Einkommensteuerbescheid
Allen Anspruchsberechtigten, denen die Pauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird oder die auch keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten, wird die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuer 2022 gewährt. Dies ist beispielsweise der Fall bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft bzw. bei kurzfristig Beschäftigten, die pauschal besteuert werden.