Mit dem Gesetzespaket „Investitions-Booster“ wird die Anschaffung von E-Fahrzeugen für Unternehmen ab Juli 2025 deutlich attraktiver. Denn 75 Prozent Sonderabschreibung im ersten Jahr und ein erhöhter Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro sorgen für steuerliche Vorteile. „Das gilt für Betriebe genauso wie für Mitarbeitende mit Dienstwagenregelung“, sagt Christian Zobel, Steuerberater bei Treukontax in Bamberg.
Warum lohnt sich die Sonderabschreibung für Unternehmen?
Die Bundesregierung will Investitionen in klimafreundliche Technologien erleichtern. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet das: Wer zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 ein reines E- oder ein Brennstoffzellen-Fahrzeug anschafft, das von der KFZ-Steuer befreit ist, kann von einer arithmetisch-degressiven Abschreibung profitieren. Im Anschaffungsjahr können Betriebe 75 Prozent der Kosten sofort steuerlich absetzen. Bei einem Fahrzeugpreis von 50.000 Euro beträgt die Gewinnminderung durch die Abschreibung im ersten Jahr 37.500 Euro, wie das folgende Beispiel zeigt. In den Folgejahren verringern sich die Abschreibungsbeträge sukzessive:
- 2025 (Anschaffungsjahr): 75 % von 50.000 EUR = 37.500 EUR (Gewinnminderung)
- 2026: 10 % von 50.000 EUR = 5.000 EUR
- 2027: 5 % von 50.000 EUR = 2.500 EUR
- 2028: 5 % von 50.000 EUR = 2.500 EUR
- 2029: 3 % von 50.000 EUR = 1.500 EUR
- 2030: 2 % von 50.000 EUR = 1.000 EUR
„Das kann vor allem im ersten Jahr einen erheblicher Liquiditätsvorteil bringen, da weniger Steuer anfällt“, meint Steuerberater Christian Zobel. „Insbesondere mittelständische Betriebe gewinnen damit zeitnah Spielraum für weitere Investitionen.“
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Die Regelungen sind klar: Profitieren können ausschließlich Fahrzeuge ohne CO₂-Emissionen – also reine E- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Hybridmodelle bleiben auch dann ausgeschlossen, wenn sie überwiegend elektrisch betrieben werden. Allerdings ist seitens der Finanzverwaltung noch nicht abschließend geklärt, wie Fahrzeuge zu beurteilen sind, die nicht auf öffentlichen Straßen fahren, daher keine Zulassung benötigen und somit nicht KFZ-steuerpflichtig sind. Dies betrifft z. B. Werksfahrzeuge oder landwirtschaftliche Maschinen auf dem Hof. Eine offizielle Aussage hierzu wird erwartet.
Was bedeutet der neue Bruttolistenpreis-Höchstbetrag?
Auch die steuerliche Förderung bei der privaten Nutzung von Firmen-PKW wird erleichtert: Bisher galt eine Obergrenze von 70.000 Euro beim Bruttolistenpreis. Ab dem 1. Juli 2025 steigt dieser Wert für E- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge auf 100.000 Euro, wenn diese bis Ende 2030 angeschafft werden. Die Gestellung solcher Dienst-PKWs wirkt sich direkt auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus: Statt der klassischen 1-Prozent-Regelung wird nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt. Effektiv bedeutet das: 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises werden monatlich als steuerpflichtiger Vorteil berücksichtigt. „Für Unternehmen mit höherpreisigen Elektrofahrzeugen als Dienstwagen ist das ein spürbarer Vorteil“, erläutert Steuerberater Christian Zobel. „Mitarbeitende profitieren von einer geringeren Steuerlast und Arbeitgeber erhöhen damit die Attraktivität ihrer Angebote.“
Welche Chancen ergeben sich für Unternehmerinnen und Unternehmer?
Die Kombination aus sofortigem steuerlichen Abschreibungseffekt und langfristiger Förderung der Dienstwagennutzung schafft gleich doppelte Anreize. Unternehmen können ihre Fahrzeugflotten schneller elektrifizieren, ohne die Liquidität übermäßig zu belasten. Gleichzeitig wird das Angebot für Mitarbeitende, privat einen klimafreundlichen Dienst-PKW zu fahren, noch attraktiver. „Für Unternehmerinnen und Unternehmer eröffnet sich damit die Chance, in moderne, nachhaltige Mobilität zu investieren – und gleichzeitig Steuern zu sparen“, erklärt Treukontax-Steuerberater Christian Zobel.


