Umsatzsteuer bei Biogasanlagen

Biogasanlagen sind für viele Landwirte eine interessante Möglichkeit, Energie aus Biomasse zu gewinnen. Doch die umsatzsteuerliche Behandlung ist komplex und hängt stark von der Nutzung der erzeugten Energie ab.

Eigennutzung von Energie im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb

Wenn ein Landwirt mit einer Biogasanlage Strom und Wärme ausschließlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und diese Energie nur für Umsätze verwendet, die dem pauschalen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten der Anlage nicht möglich. Dieter Roth, Steuerberater bei Treukontax in Ansbach berichtet, dass es dann für Landwirte überraschend sein kann, wenn sie erfahren, dass sie in diesem Fall keinerlei Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen dürfen.

Energieerzeugung für externe Nutzung

Wird die erzeugte Energie außerhalb des eigenen Betriebs genutzt, etwa durch Verkauf von Strom oder Wärme, gelten im Umsatzsteuerrecht andere Regeln. Die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas wird dann steuerlich nicht als landwirtschaftliche Verarbeitungstätigkeit angesehen, da Biogas nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis eingestuft wird. Umsätze aus dem Verkauf von Biogas oder daraus erzeugter Energie fallen umsatzsteuerlich immer unter die Regelbesteuerung, führen also zu 19 % Umsatzsteuer. Bei einem kompletten Verkauf ist dann jedoch die Vorsteuer abziehbar. 

Wird die Energie teilweise selbst genutzt und teilweise verkauft, wird es komplizierter. Dann müssen die Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden. „Das ist für viele Betriebe eine Herausforderung, weil die Aufteilung nach den Marktwerten von Strom und Wärme erfolgt.“, erklärt Steuerberater Dieter Roth. Bei stark schwankender Nutzung kann später eventuell eine Vorsteuerberichtigung bei den Anschaffungskosten notwendig werden.

Gemeinschaftliche Anlagen: Vorsicht bei Dienstleistungen

Betreiben mehrere Landwirte eine Biogasanlage gemeinsam oder über eine Genossenschaft, gilt immer die Regelbesteuerung. Die Lieferung von Biomasse durch einzelne Landwirte unterliegt dem pauschalen Steuersatz, sofern die Lieferer nicht selbst im Land- und Forstwirtschaftsbetrieb die Regelbesteuerung anwenden. Dienstleistungen hingegen sind immer regelbesteuert. Steuerberater Dieter Roth weist darauf hin, dass hier Fehler passieren können, wenn nicht sauber zwischen Lieferung und Dienstleistung unterschieden wird. 
Bei allen Vorhaben, aber besonders bei gemeinschaftlichen Projekten, ist eine genaue steuerliche Prüfung notwendig, um nicht nur bei der Umsatzsteuer, sondern auch bei der Einkommensteuer Fehler zu vermeiden.

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