E-Rechnung: Jeder mit unternehmerischen Aktivitäten muss sie empfangen können

Mit der Einführung der E-Rechnung müssen ab dem kommenden Jahr 2025 alle Unternehmerinnen und Unternehmer elektronische Rechnungen empfangen können. Ausnahmen wird es keine geben.

Mit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes sind Betriebe verpflichtet, bereits ab 1. Januar 2025 bei Käufen oder in Anspruch genommenen Leistungen elektronische Rechnungen annehmen zu können. Mit einer kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion an die Bundesregierung wurde jetzt noch einmal klargestellt: Das gilt ausnahmslos.

Was ist die E-Rechnung?
Denn die E-Rechnung ist ein Datensatz, der alle Rechnungsinformationen in einem strukturierten elektronischen Format enthält. Ein einfaches Bild (z. B. JPEG-Format) oder ein PDF-Dokument entsprechen nicht den neuen Anforderungen. Allerdings kann der Datensatz auch in eine PDF-Datei eingebettet sein (wie beim ZUGFeRD-Format der Rechnung). „Für den Empfang einer E-Rechnung reicht daher eine E-Mail-Adresse“, erklärt Eva Jurk, Steuerberaterin bei Treukontax in Lindau. 

Worum ging es in der Kleinen Anfrage?
Die CDU/CSU-Fraktion fragte, ob es die Bundesregierung für verhältnismäßig hält, dass alle umsatzsteuerlichen Unternehmer ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können müssen – also auch wenn sie ausschließlich steuerfreie Umsätze vereinnahmen und damit keinen Vorsteuerabzug haben oder wenn ihnen derzeit die technischen Möglichkeiten dazu nicht vorliegen (Hardware, geeignetes E-Mail-Postfach). Als Beispiel dienten eine 85-jährige Vermieterin einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie, die über kein E-Mail-Postfach verfügt, und eine Hausarztpraxis mit ausschließlich steuerfreien Heilbehandlungen. 

Wie reagierte die Bundesregierung?
Die Parlamentarische Staatssekretärin des Bundesfinanzministeriums bejahte die Verhältnismäßigkeit und verwies in ihrer Antwort auf die Vorteile der Einführung der E-Rechnung. So würden durch die Digitalisierung Prozesse und Abläufe auf den verschiedenen Ebenen beschleunigt. Dafür sei es wichtig, dass sich die leistenden Unternehmen darauf verlassen können, dass die E-Rechnung von allen Leistungsempfängern elektronisch empfangen werden, ohne dabei deren persönliche Umstände oder sonstige steuerliche Verhältnisse berücksichtigen zu müssen. Gleichzeitig seien die Anforderungen für den Empfang von E-Rechnungen denkbar gering ausgestaltet und jedem Unternehmer zumutbar. Steuerberaterin Eva Jurk erklärt: „Das bedeutet, dass auch alle Personen, die bisher nicht über ein eigenes E-Mail-Postfach verfügen, sich ein digitales Postfach zulegen müssen.“ Dabei muss die technische Ausstattung ihnen nicht selbst gehören. „Allerdings müssen sie sicherstellen, dass sie diese Rechnungen tatsächlich erreichen, sie diese bezahlen und auch elektronisch aufbewahren.“ 

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