Einkünfte aus eigenen Erzeugnissen
Solange in einem Laden, der sich auf dem Hof befindet, oder in einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigene Erzeugnisse vertrieben werden, handelt es sich um eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Bauer erzielt also aus dem Hofladen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden.
Einkünfte aus fremden oder gewerblichen Erzeugnissen
Werden dagegen durch einen Land- und Forstwirt ausschließlich sogenannte fremde oder gewerbliche Erzeugnisse verkauft, liegt von Beginn an eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auf die Art und den Umfang der Vermarktung kommt es dabei nicht an.
Einkünfte aus eigenen und fremden oder gewerblichen Erzeugnissen
Verkauft ein Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch fremde oder gewerbliche Erzeugnisse, liegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (bezüglich Verkauf Eigenprodukte) und eine gewerbliche Tätigkeit (bezüglich Verkauf fremder oder gewerblicher Erzeugnisse) vor. Diese gewerblichen Tätigkeiten sind immer dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft (d.h. drei Jahre in Folge) insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.
Wird eine der beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs der eigenen Erzeugnisse ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG). Dann spaltet sich der bisherige landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Handelstätigkeit in die beiden Einkunftsarten § 13 EStG und § 15 EStG auf.