Direktvermarktung über Hofläden – Was ist ertragsteuerlich zu beachten?

In Bayern betreiben über 5.000 landwirtschaftliche Betriebe als Direktvermarkter einen Hofladen, über den sie oft ein breites Sortiment an eigenen, unverarbeiteten, aber auch verarbeiteten Produkten sowie Erzeugnisse anderer Direktvermarkter anbieten. Steuerlich ergeben sich hier spannende Abgrenzungsfragen. Wir klären, wann ein Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 13 EStG zu beurteilen ist.

Einkünfte aus eigenen Erzeugnissen

Solange in einem Laden, der sich auf dem Hof befindet, oder in einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigene Erzeugnisse vertrieben werden, handelt es sich um eine Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Bauer erzielt also aus dem Hofladen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden.

Einkünfte aus fremden oder gewerblichen Erzeugnissen

Werden dagegen durch einen Land- und Forstwirt ausschließlich sogenannte fremde oder gewerbliche Erzeugnisse verkauft, liegt von Beginn an eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auf die Art und den Umfang der Vermarktung kommt es dabei nicht an. 

Einkünfte aus eigenen und fremden oder gewerblichen Erzeugnissen

Verkauft ein Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch fremde oder gewerbliche Erzeugnisse, liegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (bezüglich Verkauf Eigenprodukte) und eine gewerbliche Tätigkeit (bezüglich Verkauf fremder oder gewerblicher Erzeugnisse) vor. Diese gewerblichen Tätigkeiten sind immer dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft (d.h. drei Jahre in Folge) insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 

Wird eine der beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs der eigenen Erzeugnisse ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG). Dann spaltet sich der bisherige landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Handelstätigkeit in die beiden Einkunftsarten § 13 EStG und § 15 EStG auf.  

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