Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen noch 2025 zahlen

Prüfen Sie bis Jahresende, welche Rechnungen für Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten noch offen sind. Denn nur rechtzeitig bezahlte und belegte Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden. Wer jetzt handelt, kann sich Steuerermäßigungen von bis zu 4.000 Euro sichern. Wir erklären, worauf es dabei ankommt.

Wer Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten im privaten Umfeld in Anspruch nimmt, kann bares Geld sparen. Steuerlich gefördert werden beispielsweise Kosten für Reinigungskräfte, Gartenpflege, Pflege- oder Betreuungsleistungen. „Bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich, können direkt von der Steuer abgezogen werden“, erläutert Alexander Platz, Steuerberater bei Treukontax in Bischofswerda. Auch Arbeitskosten von Handwerkerinnen und Handwerkern, etwa bei Wartungs-, Renovierungs- oder Reparaturarbeiten, lassen sich bis zu 1.200 Euro pro Jahr geltend machen. Das gilt auch für Maßnahmen zur Erweiterung oder Gestaltung des Gartens.
 

Wann gilt eine Leistung als bezahlt?
Ein häufiger Irrtum: Entscheidend für die Steuerermäßigung ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Zahlung. Nur Rechnungen, die bis zum 31. Dezember beglichen werden, können im laufenden Steuerjahr berücksichtigt werden. „Die Finanzämter schauen genau auf das Datum des Zahlungsvorgangs“, betont Steuerberater Alexander Platz. Wichtig ist zudem, dass die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift erfolgt. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, auf der die Höhe der Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen ist. Liegt keine getrennte Ausweisung oder nachträgliche Aufteilung durch den Handwerker vor, kann die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht gewährt werden.
 

Was gilt für Abschlagszahlungen und Kostenvoranschläge?
Manche Auftraggeberinnen und Auftraggeber möchten noch vor Jahresende zahlen, obwohl die Leistung erst im kommenden Jahr beendet wird. Das Finanzamt akzeptiert solche Zahlungen nur, wenn bereits eine entsprechende Rechnung vorliegt. „Überweisungen nur auf Basis eines bloßen Angebots oder Kostenvoranschlags gelten steuerlich als freiwillig und werden nicht berücksichtigt“, warnt Steuerberater Alexander Platz. Wer also schon heute Geld überweisen möchte, um die Steuerermäßigung zu sichern, sollte unbedingt auf eine korrekte Abschlagsrechnung bestehen. 
Bis zum Jahresende bleibt noch Zeit, um von den Steuerermäßigungen für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen zu profitieren. „Voraussetzung sind eine passende Rechnung, die unbare Zahlung und der rechtzeitige Zahlungsvorgang“, fasst es Steuerberater Alexander Platz zusammen. 

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