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Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Was beim E-Bike zu beachten ist

Immer mehr Unternehmen setzen in ihrer Mobilitätsstrategie auf nachhaltige Alternativen. Dienstfahrräder – und darunter auch E-Bikes – erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch steuerlich gilt es, genau hinzusehen. Je nach Modell und Nutzung greifen unterschiedliche Vorschriften. Wer die Unterschiede kennt, kann steuerliche Vorteile optimal nutzen und zugleich ein modernes Signal an Beschäftigte senden.

Beim Dienstfahrrad stellt sich zunächst immer die Frage: Fahrrad oder Kraftfahrzeug? Denn schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h oder E-Scooter mit Kennzeichen gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Und dann greifen die vom Dienstwagen bekannten Regelungen. Überlassen Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Beschäftigten die schnellen E-Räder auch zur privaten Nutzung, greift die 1%-Regelung. Weil E-Bikes und E-Scooter aber kein CO₂ ausstoßen, wird der geldwerte Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert. Melanie Gurath, Steuerberaterin bei Treukontax in Bischofswerda erläutert: „Für Mitarbeitende bedeutet das: deutlich geringere Steuerlast im Vergleich zu klassischen Firmenwagen.“

Welche Vorteile bringen langsamere Modelle?
Handelt es sich dagegen um ein E-Bike mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h gilt es verkehrsrechtlich als Fahrrad. Die steuerliche Behandlung fällt dann günstiger aus. Die Überlassung an Beschäftigte ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG), sofern sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Wichtig: Es darf keine Gehaltsumwandlung zugrunde liegen. Außerdem muss das Rad ohne Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht nutzbar sein. „Für viele Unternehmen ist das ein einfacher Weg, steuerfreie Zusatzleistungen zu bieten und gleichzeitig Gesundheit sowie Nachhaltigkeit zu fördern“, so Treukontax-Steuerberaterin Melanie Gurath.

Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer?
Trotz Lohnsteuerbefreiung bleibt die Umsatzsteuerpflicht bestehen, sofern ein Vorsteuerabzug beim Erwerb bestand. Die private Nutzung des Fahrrads gilt als steuerpflichtige Sachzuwendung. Hier greift erneut die 1%-Regelung, bezogen auf den Bruttolistenpreis des Rades. „Betriebe sollten unbedingt die steuerlichen Feinheiten bei ihrer Kalkulation berücksichtigen“, sagt Steuerberaterin Melanie Gurath.

Was sollten Unternehmerinnen und Unternehmer beachten?
Fahrrad oder nicht? Die Beantwortung dieser Frage entscheidet über die steuerliche Behandlung des E-Bikes. Wer ein schnelles Modell mit Kennzeichen überlässt, nutzt wie bei einem E-Fahrzeug die 1%-Regelung mit lohnsteuerlich reduzierter Bemessungsgrundlage Wer ein Modell bis 25 km/h wählt, kann von einer lohnsteuerfreien Überlassung profitieren. Zudem ist wichtig, ob das Rad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen wird oder eine Gehaltsumwandlung vereinbart wurde. „Selbstverständlich können Betriebe beide Modelle kombinieren“, fügt Steuerberaterin Melanie Gurath hinzu. 

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