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Überentnahmen: Wann Schuldzinsen steuerlich gekürzt werden

Wer mehr Geld aus seinem Betrieb entnimmt, als tatsächlich erwirtschaftet wurde, riskiert steuerliche Nachteile. In bestimmten Fällen erkennt das Finanzamt betriebliche Schuldzinsen dann nur noch teilweise als betriebliche Ausgaben an. Besonders für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie gewerbliche Unternehmen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Entnahmen und Finanzierung.

Wann Schuldzinsen steuerlich problematisch werden

Grundsätzlich gelten betriebliche Schuldzinsen als Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Das Einkommensteuerrecht sieht jedoch Einschränkungen vor, wenn sogenannte Überentnahmen entstehen.

Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen.

In diesem Fall können Schuldzinsen steuerlich ganz oder teilweise nicht mehr abziehbar sein – jedenfalls soweit sie den Freibetrag von 2.050 € übersteigen.

Nicht betroffen sind Darlehen von Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, etwa für Maschinen, Gebäude oder langfristige Investitionen.
 

Warum die Entwicklung über mehrere Jahre zählt

Besonders wichtig: Überentnahmen werden nicht nur jährlich betrachtet, sondern fortgeschrieben.

Das bedeutet: Selbst wenn im aktuellen Jahr keine neue Überentnahme entsteht, können frühere Überentnahmen weiterhin Auswirkungen haben. Umgekehrt werden sogenannte Unterentnahmen gegengerechnet.

„Viele Betriebe unterschätzen, dass sich Entnahmen über mehrere Jahre steuerlich aufsummieren können“, erklärt Marco Schonunger, Steuerberater bei Treukontax in Hofheim.

Deshalb ist eine saubere Dokumentation von Gewinnen, Entnahmen und Einlagen besonders wichtig.
 

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn von 50.000 €. Einlagen werden nicht vorgenommen. Gleichzeitig entnimmt er 70.000 € aus dem Betrieb.


Damit ergibt sich folgende Überentnahme:

70.000 € Entnahmen
abzüglich 50.000 € Gewinn
= 20.000 € Überentnahme

Im selben Jahr fallen 5.000 € Schuldzinsen an, die nicht auf Anlagevermögen entfallen.

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden pauschal mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet: 6 % von 20.000 € = 1.200 €

Der Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist: 5.000 € – 2.050 € = 2.950 €.

Da 1.200 € unter dem berechneten Höchstbetrag liegt, dürfen diese 1.200 € steuerlich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Das bedeutet konkret:

  • abzugsfähige Schuldzinsen: 3.800 €
  • steuerlicher Gewinn erhöht sich von 50.000 € auf 51.200 €

„Hohe Privatentnahmen können den steuerlichen Vorteil von Finanzierungen spürbar verringern“, so Steuerberater Marco Schonunger.


Welche Betriebe betroffen sind

Die Regelung gilt ausschließlich für sogenannte Gewinneinkünfte. Dazu zählen:

  • Gewerbebetriebe
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • selbstständige Tätigkeiten

Nicht betroffen sind dagegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbstständiger Arbeit.


Worauf Sie bei Entnahmen achten sollten

Die Vorschrift zu Überentnahmen wird in der Praxis oft erst bei der Jahresabschlusserstellung sichtbar. Dabei können sich steuerliche Nachteile über mehrere Jahre aufbauen.

Eine vorausschauende Liquiditäts- und Entnahmeplanung hilft, unnötige Kürzungen beim Schuldzinsenabzug zu vermeiden. Gerade bei schwankenden Gewinnen oder größeren Privatentnahmen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der betrieblichen Finanzierungssituation.
 

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