Was ist die Energiepreispauschale?
Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige erhielten im September 2022 wegen der Energiekrise in Deutschland eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Ausgezahlt wurde diese Pauschale über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. „Auch Selbstständigen wurde über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung diese Begünstigung gewährt“, ergänzt Andrea Istel, Steuerberaterin bei Treukontax in Apolda.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Entsprechend der Regelung zahlte der Arbeitgeber des Klägers im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem Gehalt aus. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach einem erfolglosen Einspruch machte der Kläger vor Gericht geltend, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine Subvention des Staates handele, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Daher dürfe sie auch nicht der Steuer unterliegen.
Was hat das Finanzgericht entscheiden?
Das Finanzgericht Münster wies die Klage im April 2024 ab. Es urteilte, dass die Regelung verfassungsgemäß ist und in das System des Einkommensteuergesetzes passt. Steuerberaterin Andrea Istel erläutert: „Nach Auffassung des Gerichts gehört die Pauschale damit zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört und unterliegt entsprechend der Einkommensteuer.“
Wie geht es jetzt weiter?
Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. „Damit hätte der BFH nun die Möglichkeit, auch die in der Besprechungsentscheidung behandelten verfassungsrechtlichen Punkte höchstrichterlich zu klären“, erklärt Treukontax-Steuerberaterin Andrea Istel.