Wer Geschäftspartner hin und wieder zum Essen einlädt, kann diese Kosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Immerhin 70 Prozent der Aufwendungen für ein Geschäftsessen im Restaurant lässt der Gesetzgeber zu. „Allerdings nur dann, wenn der Bewirtungsbeleg durch den Wirt ordnungsgemäß ausgestellt wird“, erläutert Fabian Heinloth, Steuerberater bei Treukontax in Ingolstadt. Die Praxiserfahrung zeigt jedoch, dass der Beleg häufig nicht alle erforderlichen Angaben enthält. „Wenn neben den für eine Rechnung und den Vorsteuerabzug benötigten Daten die weiteren Angaben fehlen, kann das bei Betriebsprüfungen Ärger geben“, sagt Steuerberater Fabian Heinloth.
Welche Angaben sind Pflicht?
Auf den Bewirtungsbeleg müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Ort
- Datum
- teilnehmende Personen (Name und Funktion)
- Anlass der Bewirtung
„Dabei ist es wichtig, dass der Inhalt, also der Zweck der Besprechung, auch auf dem Bewirtungsbeleg festgehalten wird.“, betont Steuerberater Fabian Heinloth. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt er, den Beleg direkt nach der Bewirtung auszufüllen und die Erfassung in der Buchhaltung erst im Nachgang vorzunehmen: „So kann sichergestellt werden, dass der Beleg nicht unausgefüllt archiviert und erst durch den Betriebsprüfer bemängelt wird.“
Was ist noch zu beachten?
„Der Vorsteuerabzug kann im Übrigen zu 100 Prozent ungekürzt vorgenommen werden“, sagt Treukontax-Steuerberater Fabian Heinloth. „Allerdings nur dann, wenn die einladende Person in ihrem Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Rechnung die formellen Angaben des Umsatzsteuerrechts erfüllt.“


