Betriebsprüfungen: Auch Erben müssen mitwirken

Betriebsprüfungen können alle Unternehmer treffen. Und auch ihre Erben, hat das Hessische Finanzgericht bestätigt.

Grundsätzlich ist eine steuerliche Außenprüfung bei allen Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb führen. So lässt sich die Richtigkeit der Buchführung und damit die ermittelte Höhe der Steuern bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Land- und Forstwirten überprüfen. Im Regelfall werden mehrere zurückliegende Jahre überprüft. Wer einen Betrieb erbt, übernimmt damit auch Rechte und Pflichten. Und das schließt, so das Urteil des Hessischen Finanzgerichtes, auch die Duldung und Mitwirkungspflicht einer Betriebsprüfung mit ein. „Dabei ist es unerheblich, ob die Erben selbst den Betrieb geführt haben“, stellt Natalie Quinger, Steuerberaterin bei Treukontax in Weilheim, klar. 

Worum ging es im aktuellen Fall?
Zwei Erben eines Bauunternehmers gingen juristisch gegen die Prüfung des von ihnen nicht weitergeführten Betriebs ihres verstorbenen Vaters vor. Sie hielten eine Betriebsprüfung nur für zulässig, solange der Inhaber selbst Auskünfte geben könne und der Betrieb noch existiere. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. 

Was hat das Finanzgericht entscheiden?
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage der Erben im Mai 2023 ab. Es urteilte, dass auch die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über gehen. Maßgeblich sei nur, dass der Betrieb in dem zu prüfenden Zeitraum bestanden habe. Das Urteil steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Die Revision wurde daher nicht zugelassen. 

Was bedeutet das Urteil? 
Erben müssen eine Außenprüfung dulden – auch wenn sie den Betrieb aufgegeben und nie selbst geführt haben. „Können bestimmte Auskünfte nicht gegeben oder Unterlagen nicht gezeigt werden, ist das kein Grund, eine Außenprüfung nicht zuzulassen“, erklärt Treukontax-Steuerberaterin Natalie Quinger. Erben eines Unternehmers sollten daher die Unterlagen des Erblassers gut aufbewahren. Denn im Falle einer Betriebsprüfung sind sie in der Pflicht, möglicherweise mglw. ungeordnete Betriebsunterlagen zu sortieren und in klar verständlicher Form dem Prüfer vorzulegen. „Auch dann, wenn das viel Zeit erfordert“, fügt Steuerberaterin Natalie Quinger hinzu und ergänzt: „Wer das nicht macht, muss im Zweifelsfall eine hohe Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – verbunden mit Steuernachzahlungen - hinnehmen.“

Newsletter der Treukontax Steuerberatung mit aktuellen Steuerthemen

Sie möchten regelmäßig über aktuelle Steuerthemen informiert werden?

Melden Sie sich zu unserem Steuer-Newsletter an!

Landkarte mit Standorten der Treukontax Steuerberatung in Bayern, Sachsen und Thüringen

Hier finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner ganz in Ihrer Nähe.

JobAngebote