Als typische Berufskleidung gelten etwa Bundeswehruniformen, Amtstrachten bei Gericht oder auch die Schutzkleidung von Feuerwehrleuten. Genauso wie erkennbar uniformartig beschaffene Kleidung oder Berufskleidung mit einem markanten, dauerhaft angebrachten Firmenzeichen, wenn die private Nutzung der Kleidungsstücke nahezu ausgeschlossen ist. „Das sind etwa die Dienstkleidung von Flugpersonal, weiße Arztkittel oder Postboten-Uniformen“, erklärt Thomas Bufler, Steuerberater bei Treukontax in Kempten. Auch Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Tätigkeit zugeschnitten sind und nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sind, gelten als Berufskleidung. „Also auch Helme, Arbeitswesten und Arbeitsschuhe, genauso wie Kittel oder der bekannte Blaumann“, sagt Steuerberater Thomas Bufler.
Immer wieder befassen sich auch Gerichte mit dem Thema Berufskleidung. Nicht als typische Berufskleidung anerkannt wurden unter anderem etwa weiße Hemden, Socken und Schuhe bei Ärzten und Physiotherapeuten sowie weiße Kleidung einer Krankenpflege-Helferin, schwarze Röcke und weiße Blusen einer Hotel-Empfangssekretärin, oder auch einheitliche Kostüme, die Verkäuferinnen auf Grund arbeitsvertraglicher Verpflichtung tragen.
Was können Selbstständige und Arbeitgeber von der Steuer absetzen?
Selbständig tätige Personen können Kosten für ihre typische Berufskleidung als Betriebsausgaben abziehen.
Für Arbeitnehmende gilt, dass typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber aus betrieblichen Mitteln beschafft und dem Arbeitnehmenden unentgeltlich oder verbilligt überlässt, von der Lohnsteuer befreit ist. „Dies umfasst sowohl die Gestellung als auch die Übereignung von Berufskleidung“, ergänzt Treukontax-Steuerberater Thomas Bufler.
Dagegen führt die Überlassung bürgerliche Kleidung, grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt wird. „Das gilt also für alle Kleidungsstücke, die auch außerhalb des Berufs getragen werden können – unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich ausschließlich im Beruf getragen wird und berufsbedingt außergewöhnlich hohe Kosten anfallen“, erklärt Steuerberater Thomas Bufler. In diesem Zusammenhang wurde z.B. finanzgerichtlich entschieden, dass ein schwarzer Anzug eines Orchestermusikers keine typische Berufskleidung sei.
Was dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen?
Reinigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre typische Arbeitskleidung selbst, ergeben sich dadurch steuerliche berücksichtigungsfähige Werbungskosten. Deren Höhe kann anhand der gewaschenen Kleidungsmenge und auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden. Die abziehbaren Reinigungskosten je Waschlauf können wiederum den repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden entnommen werden.
Beschaffen sie ihre Arbeitskleidung zudem aus eigenen Mitteln, kommt bei ihnen auch dafür ein Werbungskostenabzug in Betracht.