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Befristete Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bis Ende 2024)

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist im Steuerrecht grundsätzlich eine lineare Abschreibung, d.h. gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung, vorgeschrieben.


Steuerberaterin Melanie Gurath von Treukontax Bischofswerda berichtet, dass die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die aufgrund der Coronakrise befristet eingeführt worden war, durch das Wachstumschancengesetz erneut in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist. Sie präzisiert: „Allerdings besteht diese Möglichkeit wieder nur befristet – nämlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.“ Die Höhe der degressiven Abschreibung beträgt dann maximal das 2,0-fachen der möglichen linearen Abschreibung und maximal 20%.

Als Beispiel führt die Steuerberaterin Melanie Gurath an: “Nehmen wir an, Frau Abel hat Anfang April 2024 eine Maschine für netto 8.000 € erworben, die sie nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 8 Jahre abschreiben muss. Da die Maschine in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 angeschafft wurde, besteht die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung.“

Die Grunddaten der Abschreibung ergeben sich aus den folgenden Werten:

•    linear: 8.000 € für 8 volle Jahre = 1.000 €
•    degressiv: 1.000 € x 2,0 = 2.000 €, aber max. 20% von 8.000 € = 1.600 €

 

Anschaffungskosten in 4/2024                                8.000,00 €

Abschreibung 2024: 1.600 € / 12 x 9 Monate =    - 1.200,00 €

Rest-Buchwert am 31.12.2024                               6.800,00 €

Abschreibung 2025: 6.800 € x 20% =                   - 1.360,00 €

Rest-Buchwert am 31.12.2025                               5.440 00 €

Abschreibung 2026: 5.440 € * 20%                      - 1.088,00 €

Rest-Buchwert 31.12.2026                                    4.352,00 € usw. bis 3/2032

 

Abschließend betont Steuerberaterin Melanie Gurath: “Frau Abel kann jederzeit von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln. Spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer muss zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Im Regelfall geschieht dieser Wechsel aber eher, nämlich dann, wenn die lineare Abschreibung (Rest-Buchwert geteilt durch die verbleibende Rest-Nutzungsdauer) höher ausfällt als die degressive Abschreibung.”

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