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Baumschulen: Wie Betriebe mehrjährige Kulturen bewerten müssen

Wer mehrjährige Pflanzen im Bestand hat, muss deren Wert für die Steuerbilanz ermitteln. Dabei gelten seit dem Wirtschaftsjahr 2023/ 2024 bzw. ab dem Kalenderjahr 2024 für Baumschulbetriebe neue Richtsätze, die beachtet werden müssen (sog. Baumschul-Erlass).

Pflanzenbestände in Baumschulkulturen erbringen durch den Verkauf einen einmaligen Ertrag. Daher gelten sie als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Da sie in der Regel erst nach einer Gesamtkulturzeit von mehr als einem Jahr verkauft werden, spricht man von mehrjährigen Kulturen.

Wie werden die Pflanzbestände bewertet?
Betriebe müssen ihre Pflanzbestände jährlich mit den tatsächlich angefallenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber mit einem nachweislich niedrigeren Teilwert bewerten. „Betriebsinhaber können sich aber weiterhin entscheiden statt der individuellen Kosten auch einen sogenannten Pflanzbestandswert zur Bewertung heranzuziehen“, erklärt Michael Adler, Steuerberater bei Treukontax in Neumarkt. Von dieser Vereinfachungsregel machen viele Betriebe Gebrauch. Die Finanzverwaltung gibt die Richtsätze dazu heraus. Dazu werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anhand statistischer Daten geschätzt.

Wann darf vereinfacht werden?
„Baumschulbetriebe haben die Wahl: Sie können ihre mehrjährigen Kulturen entweder nach den Richtsätzen oder nach individuellen Kosten erfassen und bewerten“, erklärt Steuerberater Michael Adler und ergänzt: „Wer sich für die Anwendung der Richtsätze entscheidet, muss diese Methode aber grundsätzlich beibehalten. Sie gilt auch für die gesamte Baumschulbetriebsfläche.“ Eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert ist dann ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung darf auch nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die mehrjährigen Kulturen
•    in einer Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre,
•    bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich oder
•    in einer Eröffnungsbilanz
als Umlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden.

Welche Richtsätze gelten?
Die Bewertungsgrundlagen werden regelmäßig aktualisiert. Derzeit gelten folgende Vereinfachungsregelungen für die Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben:
•    für Flächen mit Forstpflanzen: 4.800 Euro pro Hektar (bisher: 4.200 Euro pro Hektar)
•    für Flächen aller übrigen Pflanzen: 8.800 Euro pro Hektar (bisher: 8.200 Euro pro Hektar).
Diese Richtsetze gelten seit dem Wirtschaftsjahr 2023/2024 bzw. seit dem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr 2024. Sie behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2026/27 bzw. das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2027.

Was müssen Betriebe jetzt beachten?
Die Anpassung der Richtsätze im vergangenen Jahr führt zu höheren Wertansätzen in den Steuerbilanzen und damit zu einem höheren Gewinn. „Baumschulen dürfen deshalb eine steuerfreie Rücklage einstellen“, erklärt Steuerberater Michael Adler. Betriebe können 80 Prozent der Differenz zwischen dem Wert, der nach neuen Bewertungsregeln ermittelt wurde, und dem Wert, der sich mittels der zuvor geltenden Richtsätze ergibt, in eine steuerfreie Rücklage einstellen. Diese Rücklage muss jährlich zu 25 Prozent gewinnwirksam aufgelöst werden.

 

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