Bauleistungen: Wann Auftraggeber 15 Prozent Steuer einbehalten müssen

Wer Bauleistungen für seinen Betrieb beauftragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet sein. Dann müssen 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt abgeführt werden. Fehler können für Auftraggeber teuer werden.

Was hinter dem Steuerabzug steckt

Bei bestimmten Bauleistungen schreibt das Einkommensteuerrecht einen sogenannten Steuerabzug vor. Dabei behält der Auftraggeber 15 Prozent der Rechnungssumme – einschließlich Umsatzsteuer – ein und führt diesen Betrag an das Finanzamt ab.

Für den leistenden Unternehmer wirkt dieser Mechanismus ähnlich wie eine Vorauszahlung auf seine Steuern. Er erhält zunächst einen entsprechend geringeren Auszahlungsbetrag.

Die Regelung betrifft ausschließlich Bauleistungen im Inland.


Wann die Abzugspflicht gilt

Entscheidend ist, dass die Bauleistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Private Maßnahmen am selbst genutzten Wohnhaus fallen nicht darunter.

Der Begriff „Bauleistung“ wird dabei weit verstanden. Er umfasst unter anderem:

  • Einbau von Fenstern oder Türen
  • Heizungsinstallationen
  • Dacharbeiten oder Dachbegrünungen
  • fest verbaute Einrichtungen
  • Hausanschlüsse und Erdarbeiten

Die Abzugspflicht kann auch bestehen, wenn der ausführende Unternehmer im Ausland sitzt oder in Deutschland eigentlich nicht steuerpflichtig wäre.

„Viele Auftraggeber unterschätzen dabei, dass sie für den korrekten Steuerabzug selbst verantwortlich sind“, erklärt Anna-Lena Krahl, Steuerberaterin bei Treukontax in Bayreuth.


Wichtige Ausnahmen in der Praxis

Nicht in jedem Fall muss tatsächlich ein Steuerabzug vorgenommen werden. Besonders wichtig ist die sogenannte Freistellungsbescheinigung.

Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung des ausführenden Unternehmens vor, entfällt der Steuerabzug. Die Bescheinigung sollte zusammen mit der Rechnung sorgfältig aufbewahrt werden.

Der Steuerabzug greift außerdem nur, wenn bestimmte Jahresbeträge überschritten werden:

  • 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung und dergleichen (z.B. aus Wohnungsvermietung) erzielt,
  • 5.000 Euro in allen anderen Fällen.

Auch kleinere Vermieter profitieren von einer Sonderregelung: Wer maximal zwei Wohnungen vermietet und Bauleistungen dafür bezieht, muss den Steuerabzug grundsätzlich nicht vornehmen.


Fristen und Haftungsrisiken beachten

Wird der Steuerabzug erforderlich, muss der einbehaltene Betrag elektronisch angemeldet und bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats an das Finanzamt abgeführt werden.

Besonders wichtig: Der Auftraggeber haftet auch dann, wenn der Steuerabzug versehentlich falsch oder gar nicht vorgenommen wurde.

„Fehlende Freistellungsbescheinigungen oder verspätete Meldungen führen leider in der Praxis immer wieder zu unnötigen Zahlungen.“, so Steuerberaterin Anna-Lena Krahl.


Nicht mit Umsatzsteuer verwechseln

Der Steuerabzug bei Bauleistungen ist nicht mit der umsatzsteuerlichen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu verwechseln. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Regelung mit anderen Voraussetzungen.

Gerade bei Bauleistungen ausländischer Unternehmen können beide Themen parallel relevant werden.


Worauf Sie bei Bauaufträgen achten sollten

Für Unternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Vermieter ist eine sorgfältige Prüfung vor jeder größeren Bauzahlung wichtig.

Insbesondere die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen und die Einhaltung der Meldefristen sollten frühzeitig kontrolliert werden. So lassen sich Haftungsrisiken und unnötige Nachzahlungen vermeiden.
 

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