Wer schuldet dem Finanzamt die Steuer?
„Die Bauabzugssteuer müssen grundsätzlich alle Unternehmerinnen und Unternehmer, auch Vermietende, zahlen, die im Inland ansässig sind – auch wenn sie nur gelegentlich Bauleistungen in Anspruch nehmen“ erklärt Marco Schonunger, Steuerberater bei Treukontax in Hofheim. Sie ist fällig für alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. „Dabei ist es egal, ob der Betrieb oder Handwerker, der die Leistung erbringt, im In- oder im Ausland ansässig ist“, ergänzt Marco Schonunger. Die Höhe der Steuer hängt von den Gesamtkosten ab und beträgt 15 Prozent des gezahlten Entgelts zuzüglich der Umsatzsteuer. Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragnehmer, also beispielsweise der Handwerker, eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Zudem gibt es weitere Erleichterungen in Form von Ausnahmen.
Welche Ausnahmen gelten?
Das Finanzamt erkennt folgende Ausnahmen an:
- Wohnungsvermietung: Werden nicht mehr zwei Wohnungen vermietet, entfällt für Vermieterinnen und Vermieter die Pflicht zum Steuerabzug für Bauleistungen für die entsprechenden Wohnungen.
- Leistungen für kleine Unternehmen: Die Bauabzugssteuer wird nicht fällig, wenn der Leistungsempfänger von der Umsatzsteuer befreit ist und die Kosten für die Bauleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 15.000 Euro nicht übersteigen.
- Geringe Leistungen: Die Bauabzugssteuer muss außerdem nicht an das Finanzamt abgeführt werden, wenn sich die Kosten für die Bauleistung auf unter 5.000 Euro im laufenden Kalenderjahr belaufen.
Steuerberater Marco Schonunger erklärt: "Für die Ermittlung der Kosten gilt: Unternehmen müssen alle Bauleistungen im Kalenderjahr zusammenzurechnen."
Was ist sonst noch zu beachten?
"Wer Handwerksbetriebe aus dem Ausland beauftragt, sollte außerdem die Umsatzsteuer beachten", sagt Treukontax-Steuerberater Marco Schonunger und führt aus: „Denn speziell bei Werklieferungen und Werkleistungen oder Dienstleistungen von ausländischen Auftragsbetrieben kann es zudem zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommen. Dann schuldet das beauftragende Unternehmen dem Finanzamt zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent.“