Kranke und behinderte Menschen haben häufig hohe Kosten, die nicht immer von den Kranken- oder Pflegeversicherungen übernommen werden. „Um diese Kosten zumindest etwas abzufedern, lässt der Gesetzgeber diese Kosten in der Regel als außergewöhnliche Belastungen zu, die in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden“, erklärt Christian Puscha, Steuerberater bei Treukontax in Forchheim. „Dafür lohnt es sich, die Belege zu sammeln. Allerdings gibt es Einschränkungen, die beachtet werden müssen.“
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Wer besondere finanzielle Belastungen hat, die die Aufwendungen der Mehrheit der Bevölkerung mit ähnlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen übersteigen, kann diese Kosten in der Einkommenssteuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Allerdings wird diese Steuerermäßigung nur gewährt, wenn die Aufwendungen auf rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtungen beruhen und nicht vermieden werden können, also zwangsläufig sind. „Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“, ergänzt Steuerberater Christian Puscha.
Welche Kosten rund um die eigene Gesundheit lassen sich absetzen?
Krankheitskosten lassen sich gemäß der ständigen Rechtsprechung so gut wie immer absetzen. „Absetzen lässt sich also alles, was der Heilung einer Krankheit dient oder dem Ziel, den Gesundheitszustand zu verbessern“, erläutert Steuerberater Christian Puscha. Dazu gehören Kosten für Operationen, aber auch für Kuren oder Hilfsmittel wie etwa einen Rollstuhl. Aufwendungen für Arzneimittel sind ebenfalls immer als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.
Anders sieht es bei Aufwendungen für Diätverpflegung aus. Sie sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um kurzzeitig angewendete Einformdiäten oder um langzeitig angewandte Grund- oder Sonderdiäten handelt, die an ständige Krankheiten wie etwa bei Gicht und Zuckerkrankheit angepasst sind“, erklärt Steuerberater Christian Puscha. Auch Nahrungsergänzungsmittel sind nicht absetzbar. Sie sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Und in den meisten Fällen auch nicht ärztlich verordnet. „Daher ist der Aufwand dafür steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, vielmehr zählen die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung“, sagt Steuerberater Christian Puscha.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Insbesondere bei Krebsbehandlungen kann es notwendig sein, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. So erhielt auch der Patient im Streitfall aufgrund seiner Krebsbehandlung eine ärztliche Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel, welches er selbst zahlen musste. Das Finanzamt ließ die Absetzbarkeit nicht zu, der Fall landete vor dem Finanzgericht München.
Was haben die Gerichte zum Thema Nahrungsergänzungsmittel entschieden?
Das Finanzgericht (FG) München hat in einer neuen Entscheidung den Abzug der Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Die Richter führten im Urteil aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen und daher das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sei. Auch die ärztliche Verordnung änderte nichts am Urteil der Richter. Da jedoch die Revision zugelassen wurde, wird der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) neu verhandelt. „Nun muss der BFH klären, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen doch steuerlich berücksichtigt werden können“, erläutert Steuerberater Christian Puscha.


