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Anschaffungskosten: Was bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) gilt

Bei der Absetzung von Anschaffungskosten spielt der Zeitpunkt der Anschaffung eine maßgebliche Rolle. Wir erläutern die wichtigsten Regeln, um bestmöglich Steuern zu sparen.

Egal ob Maschine, Firmenwagen oder Büroausstattung – der Wert von Anschaffungen für den Betrieb sinkt mit der Zeit. Abschreibungen bilden diese Wertminderung im Rechnungswesen ab. Das führt zu sinkenden Gewinnen und spart folglich Steuern.

Was ist bei Abschreibungen zu beachten?

Grundsätzlich müssen Unternehmen bei der Abschreibung die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts verteilen. Dabei gelten im Einkommensteuerrecht feste Werte, an denen sich die Finanzämter orientieren. Für Laptops gilt etwa eine voraussichtliche Nutzungsdauer von einem Jahr, für Firmenwagen in der Regel sechs Jahre. Die Kosten werden also durch die Anzahl der Nutzungsjahre geteilt, den entsprechenden Jahreswert können Unternehmen dann abschreiben. Beträgt die Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr, können Unternehmen die vollen Herstellungs- oder Anschaffungskoten direkt absetzen.

Welche Rolle spielt der Anschaffungszeitpunkt?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Dabei ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft, also der Lieferung oder Fertigstellung, maßgeblich. „Wann das Unternehmen dafür bezahlt hat, ist dagegen nicht relevant“, erläutert Katrin Kreckl-Kerckhoff, Steuerberaterin bei Treukontax in Schwandorf. Bei Anschaffungen während des laufenden Jahres, was der Normalfall ist, müssen Betriebe die AfA zeitanteilig vornehmen. „Sie können nur für die Monate abschreiben, in denen das Wirtschaftsgut auch im Einsatz ist“, stellt die Steuerberaterin klar. Eine Aufrundung innerhalb eines Monats ist allerdings zulässig. Das bedeutet ein am 30.3. angeschafftes Wirtschaftsgut kann noch für den vollen Monat März abgeschrieben werden. „Bei nachträglichen Herstellungskosten können die Aufwendungen so behandelt werden, als seien sie bereits zu Beginn des Jahres aufgewendet worden“, ergänzt Treukontax-Steuerberaterin Katrin Kreckl zu diesem Punkt.

Was gilt bei Immobilien und bei immateriellen Wirtschaftsgütern?

Für Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. erworbene Lizenzen oder ein erworbener Firmenwert) gibt es spezielle Vorschriften im Einkommensteuerrecht. So gilt bei Gebäuden: Wird nicht linear, sondern gestaffelt abgeschrieben kann der volle Jahresbetrag als Abschreibung („Absetzung für Abnutzung“) angesetzt werden.

 

 

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