Mit der Agrardieselvergütung entlastet der Bund Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von der Energiesteuer bei Kraftstoffen. Der Steuersatz für Agrardiesel beträgt 25,56 Cent pro Liter im Vergleich zum vollen Steuersatz von 47,04 Cent pro Liter. Damit ergibt sich eine Agrardieselentlastung von 21,48 Cent pro Liter.
Wer profitiert von der Steuerentlastung?
Entlastungsberechtigte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen den Agrardiesel in bestimmten Fahrzeugen und Maschinen bei begünstigten Arbeiten verwenden. „Voraussetzung für die Steuerentlastung ist zudem, dass mindestens 50 Euro zu vergütende Energiesteuern anfallen“, ergänzt Josef Soyer, Steuerberater bei Treukontax in Rosenheim. Das entspricht in etwa einem Verbrauch ab 233 Liter Agrardiesel. „Wer in der Land- und Forstwirtschaft Biodiesel in Reinform oder Pflanzenöl verwendet, bekommt übrigens den vollen Steuersatz rückvergütet.“
Wie wird die Steuerentlastung beantragt?
Für den verbrauchten Agrardiesel können Betriebe einen Antrag auf Steuererstattung beim Zoll stellen. Steuerberater Josef Soyer sagt: „Für 2023 ist das letztmalig auch in Papierform möglich, ab dem kommenden Jahr muss der Antrag elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht werden.“
Was ist in diesem Jahr anders als bisher?
Bislang gilt für die Antragsstellung der 30. September des Folgejahres als Stichtag für Steuervergütungsansprüche des Vorjahres. Die Antragsfrist ist jetzt verlängert worden. Für das Jahr 2022 endet sie stattdessen erst am 31. Dezember 2023. Vergütungen für nach dem 30. September 2023 gestellt Anträge werden vorläufig festgesetzt. „Hintergrund der Fristverlängerung ist ein noch ausstehendes Gerichtsurteil“, erläutert Steuerberater Josef Soyer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zunächst entschieden, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, eine Steuerbefreiung aufgrund des Versäumnisses einer Antragsfrist zu verweigern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH C-553/21) bestätigte in Folge, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für Steuerbegünstigungen gilt. „Die EuGH-Entscheidung wird der BFH in sein erwartetes abschließendes Urteil aufnehmen und entscheiden, ob die Antragfristen im Bereich der Steuerbegünstigungen in bestimmten Fällen weiterhin Bestand haben oder nicht.“