In vielen Regionen sind Baugrundstücke knapp und umso wertvoller. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, die Ackerflächen in Bauland umwandeln möchten, stellt sich eine zentrale steuerliche Frage: Bleibt der Verkauf Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor? Die Antwort entscheidet über die steuerliche Behandlung der Gewinne. Ob gewerbliche Einkünfte entstehen, hängt nicht allein vom Verkauf ab, sondern vom Maß der Mitwirkung an der Erschließung, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. „Wer also die Erschließung nur begleitet, aber nicht aktiv durchführt, bleibt Land- und Forstwirt mit allen damit verbundenen steuerlichen Vorteilen“, erklärt Bernhard Schmitt, Steuerberater bei Treukontax in Würzburg.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Im entschiedenen Fall (VI R 9/23 vom 14. Mai 2025) hatte ein Landwirt mehrere Grundstücke aus seinem Betriebsvermögen veräußert, nachdem sie zu Bauland geworden waren. Die Erschließung, also die Anbindung an Straßen, Wasser, Strom und Abwasser, hatte die zuständige Stadt initiiert. Sie beauftragte einen Bauträger mit der Durchführung. Der Landwirt selbst schloss mit Stadt und Bauträger Vereinbarungen, übernahm die Erschließungskosten sowie eine Verwaltungskostenpauschale. Diese Kosten legte er später auf die Käufer der Baugrundstücke um.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesfinanzhof stellte klar: Die bloße Kostenübernahme und Förderung der Erschließungsmaßnahmen begründen keine gewerbliche Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der Landwirt die Erschließung nicht selbst organisiert oder eigenständig durchgeführt hat. Damit gelten die verkauften Grundstücke weiterhin als landwirtschaftliches Anlagevermögen. „Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil die Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel der Gewerbesteuer unterliegen und keine steuerlichen Vergünstigungen nach § 6b EStG mehr genutzt werden können“, betont Steuerberater Bernhard Schmitt. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit, ergänzt Steuerberater Bernhard Schmitt „Es zeigt, dass Land- und Forstwirte ihre Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen in Bauland umwandeln können, ohne automatisch in den gewerblichen Grundstückshandel zu rutschen.“
Was sollten land- und forstwirtschaftliche Betriebe jetzt tun?
Die Entscheidung zeigt, dass eine kluge Gestaltung rechtliche Sicherheit schafft. „Wer frühzeitig steuerlichen Rat einholt, kann Flächen erfolgreich entwickeln, ohne ungewollt in die Gewerblichkeit zu geraten“, sagt Treukontax-Steuerberater Bernhard Schmitt. Denn wer bei der Umwandlung von Ackerflächen in Bauland lediglich die Erschließung begleitet, aber nicht aktiv daran beteiligt ist, bleibt steuerlich Land- oder Forstwirt.


